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Laufbildschutz
(recht.zivil.materiell.sonder.urheber)
    

Mit Laufbildschutz wird der urheberrechtliche Schutz des Filmherstellers bezüglich der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Vorführung der ersten sog. Nullkopie des Filmträgers gemäß § 94 UrhG bezeichnet.

Der Laufbildschutz ist unabhängig von der Werksqualität des auf dem Träger enthaltenen Materials, es genügen auch sog. Laufbilder beliebigen Inhaltes. Es ist auch irrelevant, ob die Aufzeichnung das Urheberrecht eines Dritten verletzt (OLG Hamburg GRUR-RR 2010, 409, 411).

Der Laufbildschutz schützt nur die Nullkopie. Von der Nullkopie rechtmäßig gezogene Kopien unterfallen nicht mehr dem Schutzbereich des § 94 UrhG (Dreier/Schulze UrhG § 94 Rn. 26).

Beispiel: Eine öffentliche Vorführung einer rechtmäßig hergestellten Kopie verletzt nicht mehr den Laufbildschutz des Filmherstellers.

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