Die Kreise sind Gemeindeverbände, zur
Wahrnehmung von Aufgaben, die über die Leistungsfähigkeit der
kreisangehörigen Gemeinden hinausgehen (§ 1 Abs. 1 und § 2
Abs. 1 HKO).
Zugleich bilden sie die Bezirke der unteren
Behörden der
allgemeinen
Landesverwaltung (§ 1 Abs. 2 HKO).