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LAG Frankfurt/Main v. 18.2.1983 Az. 13 Sa 1102/82
(recht.)
    

"Der Grundsatz der Zeugniswahrheit schließt es aus, in ein qualifiziertes Zeugnis einen Beendigungsgrund für das Arbeitsverhältnis aufzunehmen, der ohne gerichtsförmige Feststellung lediglich als Kompromißformel in einen Prozeßvergleich aufgenommen worden ist."

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