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Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
(recht.oeffentlich.staat)
    

Der Bund hat gemäß Art 72 GG für die in Art. 74 und Art. 74a GG aufgezählten Gegenstände eine Gesetzgebungskompetenz, wenn und soweit die Herstellung gleicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich machen.

Die Bundesländer haben in diesen Fällen nur solange und soweit eine Kompetenz, wie der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebraucht gemacht hat.

Wieweit der Bund von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat ist ggf. durch Auslegung des Bundesgesetzes zu ermitteln

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Auf diesen Artikel verweisen: Erforderlichkeitsklausel * Freigabegesetz Werbung: