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konkludente Willenserklärung
(recht.zivil.materiell.at)
    

Von einer konkludenten Willenserklärung wird gesprochen, wenn die Willenserklärung nicht ausdrücklich, sondern durch schlüssiges Verhalten abgegeben wird. Die konkludente Willenserklärung wird aus den Handlungen des Erklärenden abgeleitet.

Beispiel: Durch das Einsteigen in eine Straßenbahn gibt man konkludent eine Willenserklärung ab, mit der das vom Verkehrsunternehmen durch Bereitstellung der Straßenbahn konkludent abgegebene Angebot einer Beförderung gegen Entgelt angenommen wird.

Siehe auch unter protestatio facto contraria.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gesamtzusage * Protestatio facto contraria * Klagerücknahme * Ramschkauf * Namensbestreitung/Namensleugnung * Kontokorrent * Verweilen iSd § 123 StGB * Warnstreik * Datei existiert nicht!* Schweigen im Zivilrecht * formfrei/Formfreiheit * Datei existiert nicht!* Erledigungserklärung, beiderseitig Werbung: