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Kindesunterhalt für Kinder mit eigenen Kindern
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt.kind)
    

Bekommt ein unterhaltspflichtiges Kind selbst ein Kind ist der Vater des Kindeskinds grundsätzlich vorrangig zum Unterhalt verpflichtet. Ist dieser leistungsunfähig sind weiterhin die Eltenr unterhaltpflichtigt.

Ist das Kind volljährig darf es sich für die ersten drei Jahre nach Geburt selbst um das Kindeskind kümmern und hat keine Erwerbsobliegenheit. Die Grundsätze des § 1615l BGB gelten auch gegenüber den Eltern

Siehe OLG Köln, Beschluss v. 26.03.2013 Az. 25 UF 241/12.

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