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Kampfparität
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Inhalt
             1. Formeller Paritätsbegriff
             2. Normativer Paritätsbegriff
             3. Lehre von der Gesamtparität
             4. Abstrakt-materieller Paritätsbegriff

Mit Kampfparität wird das Stärkegleichgewicht zwischen den Tarifparteien im Arbeitskampf bezeichnet. Die Kampfparität ist notwendig, damit die Tarifparteien im Rahmen der Tarifautonomie des Art. 9 Abs.3 GG als gleichstarke Partner vernünftige Ergebnisse aushandeln können.

Wie die Kampfparität zu ermitteln ist, und unter welchen Voraussetzungen sie besteht ist umstritten (dazu Hromadka/Maschmann, S. 162.).

Folgende Theorien werden dazu vertreten:

1. Formeller Paritätsbegriff

Streik und Aussperrung sind gleichartige Waffen. Für beide müssen die gleichen Voraussetzungen gelten (RGZ 54, 255).

2. Normativer Paritätsbegriff

3. Lehre von der Gesamtparität

4. Abstrakt-materieller Paritätsbegriff

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Auf diesen Artikel verweisen: Kampfmittelfreiheit * Gewerkschaft * Neue Beweglichkeit * Warnstreik Werbung: