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jura novit curia
(recht.allgemein.prozess und recht.allgemein.grundsatz und recht.geschichte.rom.grundsatz)
    

Mit jura novit curia (lat.) wird der römisch-rechtliche Grundsatz bezeichnet, dass das Gericht das Recht kennt. Dieser Grundsatz besitzt bis heute Gültigkeit. D.h. die Parteien müssen während eines Rechtsstreits keine Normen vortragen. Es genügt wenn sie die anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen.

Zu den Ausnahmen (z.B. für ausländisches Recht) siehe unter da mihi factum, dabo tibi ius.

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