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Junktim/Junktimklausel
(recht.oeffentlich.staat)
    

Inhalt
             1. Junktim
             2. Junktimklausel

1. Junktim

Mit Junktim wird eine Verbindung zwischen zwei Gesetzesvorlagen bezeichnet, die dazu führt, dass sie nur gemeinsam verabschiedet werden können.

2. Junktimklausel

Eine Junktimklausel ist eine gesetzliche Anordnung, die vorsieht, dass bestimmte rangniedere Regelungen immer nur in Verbindung mit bestimmten anderen Regelungen erlassen werden dürfen. So zieht z.B. Art. 14 Abs. 3 GG vor, dass eine Enteignung nur in Verbindung mit einer Entschädigungsregelung zulässig ist.

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