slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Instanzenzug/Rechtszug im Zivilprozess
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Inhalt
             1. Im Zivilprozess nach der ZPO-Reform 2002:

1. Im Zivilprozess nach der ZPO-Reform 2002:

1. Instanz Amtsgericht Landgericht alle anderen Sachen (§ 71 Abs. 1 GVG), sowie für Ansprüche aufgrund des Beamtengesetzes gegen den Fiskus und Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer Befugnisse oder pflichtwidriger Unterlassung (§ 71 Abs. 2 GVG) u. ggf. Staatshaftung (Abs. 3)
Wenn Streitwert kleiner oder gleich 5000,- Euro oder Mietsachen, Aufgebotsverfahren, u.a. (§ 23 GVG), Kindschafts-, Unterhaltssachen (§ 23a GVG) Alle Familiensachen (Familiengericht) (§ 23b GVG)
2. Instanz Sprungrevision zum BGH (unter den Voraussetzungen von § 566 ZPO) Berufung zum Landgericht (§ 72 GVG) Berufung zum Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG) Berufung zum Oberlandesgerichte (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG) Sprungrevision zum BGH (unter den Voraussetzungen von § 566 ZPO)
3. Instanz entfällt Revision zum BGH, § 133 GVG entfällt

Vor der ZPO- Reform (verkürzt dargestellt)

1. Instanz: Amtsgericht wenn Streitwert kleiner oder gleich 10.000,-DM, Mietsachen, Kindschaftssachen, Familiensachen Landgericht, alle anderen
Beschwer größer 1500 DM Familiensachen
2. Instanz Berufung zum Landgericht Berufung zum Oberlandesgericht Berufung zum Oberlandesgericht oder Sprungrevision zum BGH
3. Instanz keine Revision Revision zum BGH Revision zum BGH entfällt
Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: