(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:
1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung
geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
1a. der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der
Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden
ist;
2. Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in
Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll-
und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten
Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten
oder Lebenspartner dieser Personen;
3. Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten
Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben.
(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne
Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:
1. die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende
Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am
Kapital des Schuldners beteiligt sind;
2. eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren
gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die
Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
3. eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in
Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die
in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des
Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
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