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Insiderinformation
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.wertpapier)
    

Als Insiderinformation wird gemäß § 13 WpHG eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände bezeichnet, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen.

Eine solche Eignung ist gegeben, wenn ein verständiger Anleger dieInformation bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Als geeignete Umstände gelten auch solche, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden.

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