slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
in contra proferentem
(recht.allgemein.latein)
    

Mit in contra proferentem wird die Auslegungsregel bezeichnet, dass Zweifel bei der Auslegung eines Schriftstücks zu Lasten des Erstellers gehen.

Beispiel: Gemäß § 305c BGB gehen z.B. Zweifel bei der Auslegung von allgemeinen Geschäfsbedingungen zu Lasten des Verwenders, d.h. in der Regel des Unternehmers.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: