slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 1 Hessische Sperrzeitverordnung Allgemeine Sperrzeit
(gesetz.hsperrzeitvo)
<< >>
    

(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. Öffentliche Vergnügungsstätten im Sinne des Gaststättengesetzes und dieser Verordnung sind insbesondere Orte, an denen folgende Veranstaltungen stattfinden:

  1. Theater- und Filmvorführungen,
  2. Schaustellungen,
  3. Tanzveranstaltungen,
  4. Musikaufführungen,
  5. Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung.

(2) In der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor, Fastnacht bis zum Aschermittwoch sowie in der Nacht zum 1. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Sperrzeit/Sperrstunde/Polizeistunde Werbung: