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§ 1 Hessische Sperrzeitverordnung Allgemeine Sperrzeit
(gesetz.hsperrzeitvo)
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(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. Öffentliche Vergnügungsstätten im Sinne des Gaststättengesetzes und dieser Verordnung sind insbesondere Orte, an denen folgende Veranstaltungen stattfinden:

  1. Theater- und Filmvorführungen,
  2. Schaustellungen,
  3. Tanzveranstaltungen,
  4. Musikaufführungen,
  5. Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung.

(2) In der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor, Fastnacht bis zum Aschermittwoch sowie in der Nacht zum 1. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.

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