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Art. 1 Haagerlandkriegsordnung
(gesetz.hlko)
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Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges gelten nicht nur für das Heer, sondern auch für die Milizen und Freiwilligen-Korps, wenn sie folgende Bedingungen in sich vereinigen:

  1. daß jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen verantwortlich ist,
  2. daß sie ein bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen,
  3. daß sie die Waffen offen führen und
  4. daß sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachten.

In den Ländern, in denen Milizen oder Freiwilligen-Korps das Heer oder einen Bestandteil des Heeres bilden, sind diese unter der Bezeichnung „Heer” einbegriffen.

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