Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ist, wer das 18. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat (§ 1 Abs. 1 JGG).
Jugendlicher im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ist, wer das vierzehnte aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 1 Abs. 1 JGG).
Auf diesen Artikel verweisen: Strafbefehl * Strafbefehl * Jugendstrafrecht * Jugendstrafrecht