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Haupttermin ZPO
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Mit Haupttermin wird gemäß § 272 ZPO ein umfassend vorbereiteter Termin zur mündlichen Verhandlung bezeichnet in dem der Rechtsstreit idealerweise erledigt wird. Davon ist theoretisch die Güteverhandlung zu unterscheiden, an die aber gemäß § 279 Abs. 1 ZPO der Haupttermin (bzw. frühe erste Termin) sich unmittelbar anschließt.

  1. Aufruf zur Sache (§ 220 ZPO)
  2. Güteverhandlung mit Einführung in Sach- und Streitstand (§ 278 ZPO)
  3. Beginn des eigentlichen Hauptsachetermins durch Eröffnung der Verhandlung (§ 136 ZPO)
  4. Belehrung der Zeugen
  5. streitige Verhandlung (§ 279 Abs. 2 ZPO)
  6. Stellen der Anträge durch die Parteien (§ 137 Abs. 1 ZPO)
  7. Beweisaufnahme (§ 279 Abs. 2 ZPO, § 284 ZPO)
  8. Verhandlung (§ 279 Abs. 3 ZPO)
  9. Urteil

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