Wird ein durch eine Grundschuld gesichertes Darlehen vollständig entpsrechend der Zweckerklärung zurückgezahlt hat der Sicherungsgeber (d.h. Inhaber der Immobilie auf der die Grundschuld lastet) aus der Zweckerklärung einen Anspruch auf Freigabe der Sicherheiten, d.h. der Erteilung einer für die Löschung der Grundschuld notwendigen Bewilligung (sog. Löschungsbewilligung.
Der Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung unterliegt der Verjährung. D.h. dem Anspruch des Sicherungsgebers auf Mitwirkung bei der Löschung kann die Bank dauerhaft die Einrede der Verjährung entgegensetzen.
Ggf. geben Banken nach Ablauf der Verjährungsfrist nur noch Verzichtserklärungen ab:
Als Gläubigerin des im Grundbuch von Enthausen
Blatt 10
Eigentümer: Dieter Ente
in Abteilung Ill eingetragenen Grundpfandrechtes:
Nr. 1 über 20.000 EUR
v e r z i c h t e n wir gemäß § 1168 in Verbindung mit § 1192 Abs. I BGB auf die Grundschuld in Höhe des Kapitalbetrages von 20.000,- EUR nebst Zinsen und eventuellen Nebenleistungen und bewilligen die Eintragung im Grundbuch.
Der Eigentümer des Grundstücks kann mit der Verzichtserklärung grundsätzlich die Grundschuld löschen lassen.
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