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Gründungszuschuss
(recht.staat.sozial)
    

Mit Gründungsszuschuss wird der nach §§ 59 ff SGB III gewährte Zuschuss zur Beendigung einer Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit bezeichnet. Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro, geleistet (§ 58 SGB III).

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