|
Steuerschuldner sind
- regelmäßig:
die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
- beim Erwerb kraft Gesetzes:
der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
- beim Erwerb im Enteignungsverfahren:
der Erwerber;
- beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
der Meistbietende;
- bei der Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
- des Erwerbers:
der Erwerber;
- mehrerer Unternehmen oder Personen:
diese Beteiligten;
- bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:
die Personengesellschaft;
- bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft:
der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.
Werbung:
| |