(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die
Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den
Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen
übertragen wird.
(2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem
zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung
von Liquidatoren durch das Gericht (§ 7 Abs. 1) erfolgen.
(3) Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben
Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht
ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums,
für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.
(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechende
Anwendung.
(5) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet
eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen
vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines
Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
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