(1) Die Geschäftsführer haben unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sind. Die Änderung der Liste durch die Geschäftsführer erfolgt auf Mitteilung und Nachweis.
(2) Hat ein Notar an Veränderungen nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt, hat er unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Liste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Liste muss mit der Bescheinigung des Notars versehen sein, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen.
(3) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.
Anmerkung: Nach Ansicht des
OLG Hamm (Beschl. v. 1.12.2009 Az. 15 W 304/09) muss/darf Notar auch bei mittelbarer Mitwirkung die Gesellschafterliste nach Abs. 2 unterschreiben und einreichen.
Beispiel: Die A-GmbH hält die Hälfte der Anteile der T-GmbH. Die andere Hälfte hält die B-GmbH. Der Notar wirkt bei der Verschmelzung der A-GmbH auf die D-GmbH mit. Es kommt dadurch zu einem Gesellschafterwechsel bei der T-GmbH - d.h. der Notar wirkt mittelbar an einem Gesellschafterwechsel mit.
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