(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des
Bundes.
(2) Vor dem Abschluss eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse
eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit
Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge
abschließen.
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