(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland
bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen,
rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der
Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen
vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit
Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der
Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und
vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert
oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt
Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den
Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat
umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer
Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung
berücksichtigt die Stellungnahme des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere
regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an
einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die
Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen
der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung
hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im
Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder
ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes
insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die
gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu
Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die
Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen
sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als
Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat
benannten Vertreter der Länder übertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt
unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die
gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
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