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Gewaltenverschränkung
(recht.oeffentlich.staat)
    

Von Gewaltenverschränkung spricht man, wenn in einem Staat die drei Gewalten (Regierung, Gesetzgebung und Rechtsprechung) zwar durch getrennte Organe ausgeübt werden (= Gewaltenteilung), es aber gegenseitige Einflussnahme und Überschneidungen zwischen den Gewalten gibt. Dabei unterscheidet man zwischen funktionalen und organisatorischen Gewaltenverschränkungen.

Von funktionaler Gewaltenverschränkung spricht man dabei, wenn eine Gewalt Funktionen der anderen übernehmen kann.

Beispiel: Der Bundestag (Legislative) kann die Regierung (Exekutive) gemäß Art. 80 GG zum Erlass von Normen ermächtigen (siehe unter Verordnung). Das Bundesverfassungsgericht (Judikative) kann Gesetze wieder aufheben.

Von organisatorischer Gewaltenverschränkung spricht man, wenn eine Gewalt an der Bildung der Organe einer anderen Gewalt mitwirkt.

Beispiel: Der Bundestag (Legislative) wählt den Bundeskanzler als Chef der Regierung (Exekutive).

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