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Gewalt iSv §§ 240, 249 StGB
(recht.straf.bt.240)
    

Von Gewalt im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB spricht man bei physisch vermittelten Zwang zur Überwindung eines tatsächlichen oder erwarteten Widerstandes (Tröndle/Fischer, StGB, § 240 Rn. 8).

Was unter physisch vermittelten Zwang fällt, ist sehr umstritten. Hat das Reichsgericht früher die Anwendung physischer Kraft verlangt, wurde der Gewaltbegriff von der nachfolgenden Rechtsprechung schrittweise immer weiter ausgedehnt.

Zunächst wurden die Anforderungen an den Kraftaufwand gesenkt (Einschließen des Opfers genügte, RGSt 13, 49). Dann wurde der Begriff auf nur physisch wirkenden Zwang ausgedehnt (z.B. gewaltloses Beibringen von Betäubungsmitteln, BGHSt 8, 102). Im nächsten Schritten wurden die Anforderungen an die Körperlichkeit der Zwangswirkung gesenkt, z.B. genügt das Hervorrufen von erheblicher innerer Unruhe durch dichtes Auffahren (BGHSt 19, 266). Zudem muss die körperliche Gewalt vom Opfer nicht wahrgenommen werden (Gewalt gegen Bewusstlose, BGHSt 16, 341). Schließlich wurde auch psychisch wirkender Zwang als Gewalt eingestuft, z.B. wenn durch Straßenblockaden bei Autofahrern ein psychischer Prozess in Gang gesetzt wird der zu einem unwiderstehlichen Zwang für sie führt (BGHSt 23, 46). Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Kurs bestätigt (BVerfGE 73, 206).

Insbesondere dieser letzte Schritt des BGH wird von vielen Kritikern als "Vergeistigung" des Gewaltbegriffs abgelehnt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Nötigung * Erpressung * Zweck-Mittel-Relation * § 249 StGB Raub * § 240 StGB Nötigung * Raub/Raubüberfall * Gewalt gegen eine Person, § 249 StGB Werbung: