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Gewährleistungsauschluss/Haftungsausschluss
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.kauf)
    

Inhalt
             1. Bei Kaufverträgen
             2. Sonderfall Verbrauchgüterkauf
             3. Auschlüsse in AGB
             4. Verhältnis von Gewährleistungsausschluss zu Garantien

1. Bei Kaufverträgen

Grundsätzlich läßt sich die Gewährleistung durch Vereinbarung ausschliessen. Daran hat sich auch durch die Schuldrechtsreform nichts geändert.

Eingeschränkt wird der Ausschluss durch § 444 BGB der einen Gewährleistungsausschluß verhindert, soweit der Verkäufer eine Eigenschaft garantiert oder arglistig verschwiegen hat.

Während die Voraussetzungen für die Annahme einer Garantie recht hoch liegen, kann Arglist schon bei Behauptungen ins Blaue hinein vorliegen.

2. Sonderfall Verbrauchgüterkauf

Bei Verbrauchsgüterkäufen ist die Möglichkeit zu Gewährleistungsausschlüssen stark eingeschränkt, siehe § 475 BGB.

Es ist nur eine Beschränkung der Verjährungszeit auf zwei Jahre bei neuen Sachen, und auf ein Jahr bei gebrauchten Sachen möglich.

3. Auschlüsse in AGB

Vorstehendes gilt zunächst bei einzelvertraglicher Vereinbarung. Bei Vereinbarung in den AGB sind zusätzliche Einschränkungen zu beachten.

4. Verhältnis von Gewährleistungsausschluss zu Garantien

Wie oben schon erwähnt, sieht § 444 BGB vor, daß eine Garantie einem Gewährleistungsausschluss entgegensteht. Was auf den ersten Blick einleuchtet kann im Detail aber zu Problemen führen. So gewährt die Garantie gemäß § 443 BGB grundsätzlich zusätzliche Rechte, deren Inhalt frei bestimmbar ist. Weiterhin ergibt sich im Umkehrschluss aus § 444 BGB, daß einzelvertraglich die Haftung grundsätzlich ausgeschlossen werden kann.

Treffen beide Aufeinander würde gemäß § 444 BGB eine Garantie jegliche Haftungsbeschränkung oder jeden Ausschluss unwirksam machen, mit der Folge, daß man zwar die Haftung vollständig ausschliessen dürfte, daneben aber keine speziell ausgestalte Garantie vereinbaren könnte, ohne daß die Haftung wieder vollständig aufleben würde.

Im Ergebnis wird daher von der hM vertreten, daß § 444 BGB teleologisch zu reduzieren sei, so daß er entweder nur auf AGB anzuwenden sei, oder einen Haftungssausschluß nur ausschliesse, soweit eine Garantie gegeben worden sei.

Folgt man der Ansicht, daß § 444 BGB den Haftungsausschluss nur insoweit verbietet, wie eine Garantie besteht, dann bleibt neben der Garantie eine gesetzliche Haftung mit gleichem Umfang bestehen. Ist § 444 BGB auf Individualvereinbarungen schon gar nicht anwendbar, so werden die gesetzlichen Gewährleistungsrecht voll ausgeschlossen, und es bleibt nur ein Anspruch aus der Garantie gemäß § 443 BGB.

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