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Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung können Klagen aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) und Unterlassungsklagen wegen unerlaubter Handlung (§§ 823, 1004 BGB) geltend gemacht werden. Darüber hinaus können auch Besitzschutz-Ansprüche wegen ihrer Ähnlichkeit zur unerlaubten Handlung hier geltend gemacht werden (siehe Zöller ZPO § 32 Rn. ).

Beim Gerichtsstand der unerlaubten Handlung kommt es schon in der Zulässigkeit auf die materielle Frage an, ob die unerlaubte Handlung am vom Kläger behaupteten Ort begangen wurde. Es genügt hier für die Zulässigkeit wenn der Kläger die unerlaubte Handlung plausibel vorträgt. Stellt sich im Prozess etwas anderes heraus, bleibt die Zuständigkeit bestehen.

Man spricht hier auch von qualifizierter Sachurteilsvoraussetzung oder doppelt relevanten Tatsachen, weil die unerlaubte Handlung nicht nur in der Begründetheit sondern auch in der Zulässigkeit relevant ist.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 32 ZPO Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung Werbung: