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Artikel Diskussion (2)
Gegenzeichnung
(recht.oeffentlich.staat)
    

Mit Gegenzeichnung bezeichnet man eine zur Rechtswirksamkeit eines schon unterzeichneten Dokuments notwendige zweite Unterschrift durch eine andere Person. Die Gegenzeichnung geht auf die Contrasignatur zurück.

Beispiel: Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten sind gemäß Art. 58 GG nur gültig, wenn sie durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister gegengezeichnet werden.

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