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Gedankenvorbehalt/Mentalreservation
(recht.zivil.materiell.at)
    

Mit Gedankenvorbehalt (= Mentalreservation) wird der geheime innere Vorbehalt des Erklärenden bezeichnet, bei einer Willenserklärung das Erklärte nicht zu wollen.

Beispiel: A möchte gerne, dass B ihm sein Auto leiht. B will dies aber auf keinen Fall. Um aber Ruhe vor ihm zu haben, sagt er zu ihm ja ich leihe Dir am Wochenende meine Auto, will dies aber nicht wirklich tun (= innerer Vorbehalt).

Gemäß § 116 BGB ist ein solcher Vorbehalt unbeachtlich, es sei denn die Erklärung war gegenüber einem anderen abzugeben und dieser Andere kannte den den Vorbehalt.

Beispiel: A aus dem Beispiel oben wusste nicht, dass B seine Erklärung nur abgegeben hat, um Ruhe vor ihm zu haben. Daher ist der innere Vorbehalt des B wirkungslos, ein Leihvertrag ist zustande gekommen.

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Auf diesen Artikel verweisen: reservatio mentalis * Protestatio facto contraria * Vorbehalt Werbung: