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Garantieindossament
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.wertpapier.wechsel)
    

Mit Garantieindossament wird ein Indossament bezeichnet, dass von einem Dritten, der nicht Indossatar ist, auf einem Wechsel abgegeben wurde. Damit erklärt der Dritte auch für die Wechselschuld haften zu wollen.

Das Garantieindossament ist von der h.M. anerkannt und unterbricht nicht den Zusammenhang der Indossamentenkette. D.h. Art. 16 WG gilt auch, wenn zwischen zwei Indossamenten ein Garantieindossament steht.

Für ein Beispiel siehe unter Indossament.

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