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fortgesetzte Gütergemeinschaft
(recht.zivl.materiell.erb)
    

Besteht zwischen Ehegatten eine Gütergemeinschaft kann von den Ehegatten als erbrechtliche Regelung eine sog. fortgestzte Gütermgemeinschaft bestimmt werden.

In diesem Fall treten die Erben an die Stelle des verstorbenen Gatten und dem überlebende Gatten verbleibt (untechnisch gesprochen) das Bestimmungsrecht über das Vermögen. Zudem gibt es keine Pflichtteilsansprüche.

Die fortgestzte Gütergemeinschaft kann nur gemeinschaftlich wieder aufgehoben werden.

Der Überlebende Ehegatte kann die fotrgesetzte Gütergemeinschaft nach § 1484 ablehnen mit der Folge, das § 1482 BGB gilt.

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