slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
fondsgebundene Versorgungen
(recht.zivil.materiell.familie.va)
    

Inhalt
             1. Tenorierung

Wenn fondsgebundene Versorgungen im Versorgungsausgleich extern geteilt werden, wird ein Betrag entsprechend des Wertes in die Zielversorgung (z.B. Rentenversicherung) gezahlt. Der Wert wird grundsätzlich zum Stichtag Zustellung Scheidung ermittelt. Wenn der Wert des Fondsanteil sich durch Kursverluste oder Gewinne sich ändert ist dies bei dem Ausgleich zu berücksichtigen, dies hat der BGH mit Urteil vom 19.7.2017 (Az. XII ZB 201/17) entschieden. Der Berechtigte muss dies ggf. bei Gericht anregen.

Die frühere Rechtsprechung des BGH, das nur Kursverluste zu berücksichtigen sind, aber nicht Kursgewinne vom 29.02.2012 hat der damit ausdrücklich BGH aufgegeben.

BGH v. 19.7.2017:
  1. Als Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich kommen auch bei der externen Teilung Fondsanteile als die im Versorgungssystem verwendete Bezugsgröße in Betracht.
  2. Der nachehezeitliche Wertzuwachs eines auszugleichenden fondsgebunde-nen Anrechts ist bei der Begründung des neuen Anrechts (§14 Abs.1 VersAusglG) und der Festsetzung des an den Versorgungsträger der aus-gleichsberechtigten Person zu entrichtenden Zahlbetrags (§14 Abs.4 FamFG) zu berücksichtigen (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 29.Februar 2012 –XII ZB 609/10 –FamRZ 2012, 694.

1. Tenorierung

Die Tenorierung muss dann wie folgt aussehen (Auszug Tenor BGH v. 19.7.2017:

Im Wege der externen Teilung wird zuLasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DekaBank Deutsche Girozentrale (Perso-nalnummer ) in Höhe von 206,838 Anteilen des Deka-bAV-Fonds (ISIN DE0009786228) zugunsten der Antragstellerin ein Anrechtbei der weiteren Beteiligten zu 2 (Allianz Lebensversiche-rungs-AG) nach dem Vertragsangebot Nr. vom 16.Juni 2014 mit dem Wert der vorgenannten Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe eines Kapitalbetrags von 4.917 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 4,91 Prozent seit dem 1. Oktober 2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung begründet. Die DekaBank Deutsche Girozentrale wird verpflichtet, diesen Ausgleichswert als Kapitalbetrag an die Allianz Lebensversicherungs-AG zu zahlen.
Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: