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Finderlohn
(recht.zivil.materiell.schuld.fund)
    

Mit Finderlohn bezeichnet man, die dem Finder zustehende Summe, die er bei Ablieferung der Sache gemäß § 971 BGB vom Empfangsberechtigten verlangen darf. Bis zu einem Wert der verloren Sache von 500,- Euro beträgt der Finderlohn 5 %, für den darüberhinausgehenden Wert 3 %. Bei Tieren beträgt der Wert 3 %, bei Sachen die nur für den Empfangsberechtigten einen Wert besitzen ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.

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