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Findelkind
(recht.oeffentlich.bt und recht.zivil.materiell.bt.familie)
(engl. abandoned child )
    

Als Findelkind wird ein von einem oder beiden Elternteilen ausgesetztes Neugeborenes bezeichnet. Das Auffinden muss spätestens am nächsten Tag der Gemeinde angezeigt werden (§ 24 PStG).

Familienrechtlich muss für ein Findelkind ein Vormund bestellt werden.

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