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§ 433 FamFG Aufgebotssachen
(gesetz.famfg.buch-8.abschnitt-1)
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Aufgebotssachen sind Verfahren, in denen das Gericht öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten auffordert, mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat; sie finden nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen statt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1162 BGB Aufgebot des Hypothekenbriefs Werbung: