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§ 65 FamFG Beschwerdebegründung
(gesetz.famfg.buch-1.abschnitt-5.unterabschnitt-1)
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(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 117 FamFG Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen Werbung: