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Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung
- über die elterliche Sorge für ein Kind,
- über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
- über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
- über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
- in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.
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