slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
§ 14d FamFG Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden [gültig ab 1.1.2022]
(gesetz.famfg.buch-1.abschnitt-1)
<< >>
    

Werden Anträge und Erklärugen durch einen Rechtsanwalt, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht, so sind sie als elektronisches Dokument zu übermittlen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen nicht vorübergehend nicht möglich bleibt die Übermittlung anch den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) Werbung: