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§ 8 FamFG Beteiligtenfähigkeit
(
gesetz
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famfg
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buch-1
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abschnitt-1
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Beteiligtenfähig sind
natürliche und juristische Personen,
Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
Behörden.
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Grundbuchfähigkeit
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