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erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Verwaltung
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Bei der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit beteiligt sich der Staat an privatwirtschaftlichen Unternehmen, deren Zweck nicht unmittelbar der Erfüllung seiner Aufgaben dient. Auf diese Betätigung finden nur Normen des Privatrechts Anwendung. Eine Grundrechtsbindung wird von der h.M. abgelehnt (Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rn. 64)

Diese Tätigkeit ist abzugrenzen von

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Auf diesen Artikel verweisen: Öffentliche Hand * Fiskus/fiskalisches Handeln * Fiskalische Hilfsgeschäfte * Verwaltungsprivatrecht * Öffentliches Unternehmen Werbung: