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Ersatzzustellung
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Mit Ersatzzustellung wird die Form der Zustellung bezeichnet, die vorgenommen wird, wenn die eigentliche Zustellung an den Empfänger fehlschlägt. Dabei wird erst gemäß § 178 ZPO die Zustellung an erwachsene Familienmitglieder in der Wohnung des Empfängers versucht und wenn diese nicht möglich ist, gemäß § 179 die Ersatzzustellung durch "Einlegen" in den Briefkasten durchgeführt.

Beispiel: An A soll eine Klage zugestellt werden. Da er tagsüber unterwegs ist, kann der Zustellbeamte ihn nicht in der Wohnung antreffen. Da A Single ist, wohnt dort auch sonst niemand. Daher steckt der Zustellbeamte die Klageschrift in den Briefkasten und vermerkt auf dem Umschlag das Datum der Zustellung.

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