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Artikel 19 ErbRVO Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
(gesetz.erbrvo)
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Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache nach dieser Verordnung die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zuständig sind.

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