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Eingangssteuersatz/Spitzensteuersatz
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.steuer)
    

Mit Eingangssteuersatz bezeichnet man im Steuerrecht bei einer progressiven Besteuerung den Steuersatz, der auf den niedrigsten zu versteuerten Betrag erhoben wird. Mit Spitzensteuersatz bezeichnet man den Steuersatz, der auf den höchsten zu versteuerten Betrag erhoben wird.

Im Jahr 2005 lag der Eingangssteuersatz für die Einkommenssteuer bei bei 15 % und der Spitzensteuersatz bei 42 % (beides ohne Gewähr).

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