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Einfallstor
(recht.allgemein)
    

Von einem Einfallstor sprechen Juristen, wenn eine Norm in einem Rechtsgebiet die Anwendung der Normen eines anderen ("ungeliebten") Rechtsgebietes, insbesondere der Grundrechte, ermöglicht. So wird z.B. § 242 BGB das Einfallstor für die Grundrechte im BGB genannt.

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