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Eignung den oeffentlichen Frieden zu stören
(recht.straf.bt.126.definition und recht.straf.bt.130.definition)
    

Tatbestandsmerkmal von § 126, § 130 Abs. 1 StGB

Diese Eignung ist gegeben, wenn Art und Inhalt der Handlung (z.B. der Aufforderung zu Gewaltmaßnahmen) unter den Umständen ihrer Vornahme die konkrete Besorgnis rechtfertigen, die Handlung werde den Friedenszustand oder das Vertrauen in seine Fortdauer erschüttern, zumindest in den Teilen der Bevölkerung, die durch den Angriff bedroht erscheinen oder den Teilen deren Neigung zu Rechtsbrüchen gereizt werden kann. (Lackner, § 126, Rn. 4).

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