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Eigentumsvorbehalt, einfacher
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.kauf und recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit Eigentumsvorbehalt wird eine Form der Sicherung von Ratenzahlungen bezeichnet. Dabei behält der Verkäufer das Eigentum an der Kaufsache bis die letzte Rate gezahlt ist, § 449 BGB. Der Käufer hat in dieser Zeit aber schon den Besitz und kann die Sache damit nutzen.

Das Recht des Käufers den Eigentumserwerb durch Zahlung der Raten herbeizuführen, ist ein Anwartschaftsrecht, das in bestimmten Umfang gegen Einwirkungen geschützt wird.

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Auf diesen Artikel verweisen: Kontokorrentvorbehalt * verlängerter Eigentumsvorbehalt/Weiterverarbeitungsklausel * Konzernvorbehalt * erweiterter Eigentumsvorbehalt * Kaufvertrag § 433 BGB, Muster * Anwartschaftsrecht/Vollrecht Werbung: