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§ 23 DoNot [Generalakte]
(gesetz.donot.abschnitt-3)
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(1) Für Vorgänge, die die Amtsführung im Allgemeinen betreffen, sind Generalakten zu führen. Sie enthalten insbesondere

  • Schriftverkehr mit den Aufsichtsbehörden, z. B. zu Nebentätigkeiten, Verhinderungsfällen, Vertreterbestellungen,
  • die Berichte über die Prüfung der Amtsführung und den dazugehörenden Schriftwechsel,
  • Schriftverkehr mit der Notarkammer und der Notarkasse oder der Ländernotarkasse,
  • Schriftverkehr mit dem Datenschutzbeauftragten und sonstige Unterlagen zum Datenschutz,
  • Originale oder Ablichtungen der Unterlagen über die Berufshaftpflichtversicherung einschließlich des Versicherungsscheins und der Belege über die Prämienzahlung,
  • Niederschriften über die Verpflichtungen gemäß § 26 BNotO, § 1 des Verpflichtungsgesetzes (vgl. § 4 Abs. 1),
  • die Anzeigen gemäß § 27 BNotO,
  • Prüfzeugnisse, Bescheinigungen und vergleichbare Erklärungen,
  • mit der Zertifizierung verbundene Schriftstücke.

(2) Die Generalakten sind entweder nach Sachgebieten geordnet zu gliedern oder mit fortlaufenden Blattzahlen und einem Inhaltverzeichnis zu versehen.

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