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Dauerschuldverhältnis
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Bei Dauerschuldverhältnissen ist nicht ein einmaliger Leistungsaustausch Gegenstand des Schuldverhältnisses, sondern eine Verpflichtung zur Erbringung von Leistung über einen längeren Zeitraum. Typische Dauerschuldverhältnisse sind z.B.:

  • Mietverhältnisse
  • Arbeitsverhältnisse

Dauerschuldverhältnisse machen besondere Regelungen wie z.B. die Kündigung zu Beendigung erforderlich. Die außerordentliche Kündigung ist im allgemeinen Teil des Schuldrechts in § 314 BGB geregelt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 314 BGB Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund * Außerordentliche Kündigung * Franchise/Franchising * OLG Brandenburg 7 U 169/04 * Kündigung * lex specialis derogat legi generali * § 308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit * Änderungskündigung * Sukzessivlieferungsvertrag * Sukzessivlieferungsvertrag Werbung: