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clausula rebus sic stantibus
(recht.zivil.materiell.schuld.at und recht.allgemein.grundsatz und recht.allgemein.latein)
    

Vertragsklausel die das Gleichbleiben bestimmter äußerer Umstände voraussetzt und andernfalls ein Abweichen vom Vertrag zulässt. Wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart ist, kann sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben angewendet werden. Siehe dazu unter Wegfall der Geschäftsgrundlge.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bundestreue/bundesfreundliches Verhalten Werbung: